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Die Eigentümerin eines Wohnhauses in Lachen SZ stellte 1988 ohne Baubewilligung auf ihrer Terrasse eine Sichtschutzwand auf. Mehr als 20 Jahre später reichte die Frau auf Anordnung der Behörden ein nachträgliches Baugesuch ein. Die Nachbarn erhoben Einsprache. Der Gemeinderat verweigerte die Bewilligung und ordnete die Entfernung der Wand an. Dagegen wehrte sich die Eigentümerin erfolgreich vor dem Regierungsrat des Kantons Schwyz.
Gegen diesen Entscheid führten wiederum die Nachbarn erfolgreich Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Die Eigentümerin erhob vergeblich Beschwerde vor Bundesgericht. Laut den Richtern in Lausanne sei die Wand amortisiert. Die Anordnung des Abbruchs sei deshalb kein Verstoss gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit.
Bundesgericht, Urteil 1C_342/2014 vom 23. März 2015
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