Ein Thailänder war zwei Mal mit Schweizerinnen verheiratet. Beide Ehen wurden nach kurzer Zeit geschieden. Nach der zweiten Scheidung verlängerte das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr. Den Rekurs des Mannes wies das Justizdepartement des Kantons Basel-Stadt ab. Regierungsrat, Verwaltungsgericht und Bundesgericht stützten den Entscheid: Geschiedene Ausländer hätten nur dann ein Recht auf Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mindestens drei Jahre lang mit einem Schweizer oder einer Schweizerin verheiratet waren. Es reiche nicht, die Dauer von zwei Ehen zusammenzuzählen.

Bundesgericht, Urteil 2C_961/2013 vom 29. April 2014