Eine Frau liess sich wegen starker Rückenschmerzen operieren. Dabei wurde die Wirbelsäule mit einer Schraube fixiert. Später hatte die Frau wieder starke Schmerzen. Die Schraube hatte sich ver­bogen, was die Nerven­wurzeln reizte. Trotz einer weiteren Operation blieben die Schmerzen. Die Frau verlangte vom Arzt, der die Schraube angebracht hatte, Schadenersatz und 955 000 Franken Genug­tuung. Das Bezirks­gericht Bülach bejahte eine Haftung, weil die Patientin nicht genügend über die Risiken der Operation aufgeklärt worden sei. Das Zürcher Obergericht war gleicher Meinung, anders aber das Bundesgericht. Aufgrund der Zeugenaussage des Ehemannes sei klar, dass sich die Frau auch bei ausreichender Aufklärung hätte operieren lassen.  

Bundesgericht, Urteil 4A_160/2015 vom 13. Juli 2015