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Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ermittelte gegen einen Mann wegen Verdachts auf Diebstahl und auf Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage. Der Beschuldigte engagierte einen privaten Verteidiger. Dieser beantragte die Ernennung zum Pflichtverteidiger. Die Staatsanwaltschaft ernannte jedoch einen anderen Anwalt. Begründung: Der private Verteidiger rate dem Beschuldigten, seine finanziellen Verhältnisse nicht offenzulegen. Laut dem Bundesgericht ist eine solche Ablehnung des gewünschten Verteidigers nicht zulässig. Möglich wäre sie nur, wenn dieser zum Beispiel überlastet oder fachlich überfordert wäre oder ein Interessenkonflikt vorläge.
Bundesgericht, Urteil 1B_387/2012 vom 24. Januar 2013
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