Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft er­mittelte gegen einen Mann wegen Verdachts auf Diebstahl und auf ­Missbrauch einer Daten­verarbeitungsanlage. Der Beschuldigte engagierte einen privaten Verteidiger. Dieser beantragte die Ernennung zum Pflichtverteidiger. Die Staats­anwaltschaft ernannte jedoch einen anderen Anwalt. Begründung: Der private Verteidiger rate dem Beschuldigten, seine finanziellen Verhältnisse nicht offenzulegen. Laut dem Bundesgericht ist eine solche Ablehnung des gewünschten Verteidigers nicht zulässig. Möglich wäre sie nur, wenn dieser zum ­Beispiel überlastet oder fachlich überfordert wäre oder ein Interessenkonflikt vorläge.

Bundesgericht, Urteil 1B_387/2012 vom 24. Januar 2013