Die Vormundschaftsbehörden der Stadt Zürich entzogen einer Mutter die Obhut und platzierten ihr Kind in einer Pflege­familie. Der Vater des ­Kindes war unterhaltspflichtig und wollte ­deshalb das Kind zur Adoption freigeben – ohne Einwilligung der Mutter. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich lehnte seinen Antrag auf Einleitung des Adoptions­ver­fahrens aber ab. Der Bezirksrat sowie das Obergericht Zürich wiesen die Beschwerde des Vaters ab. Laut Obergericht Zürich soll eine Adoption einem eltern­losen Kind zu Eltern verhelfen. Sie diene nicht dazu, einen Elternteil von der Last der Elternschaft zu befreien. Dem Kind gehe es in der Pflege­familie gut und es erhalte regelmässig Besuch von der leiblichen Mutter. Daher könne auf die Zustimmung der Mutter nicht verzichtet werden. Dies bestätigte das Bundesgericht.

Bundesgericht, Urteil 5A_524/2014 vom 21. August 2014