Ein Paar aus Sissach BL unterlag mit ­einer Klage vor dem Zivilkreisgericht ­Basel-Landschaft Ost. Die Ehefrau ist Juristin und reichte gegen das Urteil Beschwerde ein – kurz vor Fristablauf um Mitternacht an einem My-Post-24-Automaten. Die Frau konnte dem Kantonsgericht nur die Kaufquittung vorlegen, aber keine Versandquittung. Die Post bestätigte, am Tag des Fristablaufs habe es eine «kurzfristige technische Störung» gegeben. Dennoch beurteilte das Gericht die Eingabe als verspätet. Die Betroffene habe mit dem Etikettenkauf nicht belegen können, wann genau sie den Brief verschickte.

Kantonsgericht Baselland, Urteil 400 22 186 vom 8. November 2022