Ja. Wird nur ausnahmsweise Sonntagsarbeit geleistet, ist ein Lohnzuschlag von 50 Prozent zwingend. Ausserdem ist Sonntagsarbeit von einer Dauer bis zu fünf Stunden durch Freizeit auszugleichen. Ihr Arbeitgeber muss Ihnen also zusätzlich vier Stunden bezahlte Freizeit gewähren. 

Hätte Ihr Sonntags­einsatz über fünf Stunden gedauert, hätten Sie sogar Anspruch auf einen Ersatzruhetag. 

Aber aufgepasst: Wer an mehr als sechs Sonn- und Feiertagen pro Jahr arbeitet, hat keinen besonderen Lohnzuschlag zugut.