Nein. Hat eine Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden, und ist der ausländische Gatte integriert, wird seine Aufenthaltsbewilligung verlängert. Erfolgreich integriert ist der aus­län­di­sche Ehepartner, wenn er sich an die Rechtsordnung hält, sich bemüht, seinen Lebensunterhalt möglichst aus eigener Kraft zu bestreiten und die Landessprache seines Wohnorts zu lernen. Ist eine Ehe vor Ablauf von drei Jahren ­gescheitert, gibts die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nur, wenn wichtige persönliche Gründe das Verbleiben in der Schweiz erforderlich machen. Etwa, wenn die soziale Wiedereingliederung im Heimatland kaum möglich wäre.