Ja. Nach einem leichten Verstoss ­gegen das Strassenverkehrsgesetz wird der Ausweis entzogen, wenn in den zwei Jahren zuvor eine Administrativmassnahme verfügt wurde. Diese Frist beginnt am letzten Tag des früheren Entzugs zu laufen. Eine leichte ­Widerhandlung innert der folgenden zwei Jahre hat wiederum einen Entzug von mindestens ­einem Monat zur Folge. Ihre erneute Verfehlung fällt in diese Zweijahresfrist.