Ja. Auf Ihr Verlangen muss der Vermieter Ihnen die Höhe des von Ihrem Vorgänger bezahlten Miet­zinses mitteilen. In einigen Kantonen (FR, GE, NE, NW, VD, ZG und ZH) muss der Vermieter von Wohnräumen sogar von sich aus und mit dem amtlichen Formular über den vorangegangenen Mietzins informieren und eine allfällige Er­höhung begründen. Stellt sich heraus, dass der Mietzins erheblich – also um mehr als zehn Prozent – erhöht worden ist, können Sie diesen innerhalb von 30 Tagen ab Wohnungsübernahme bei der Schlichtungsbehörde anfechten.

Missbräuchlich ist ein Mietzins dann, wenn der Vermieter eine übermässige Rendite erzielt. In der Regel nicht missbräuchlich sind orts- und quartierübliche Mietzinse.