Nein. Wenn vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, sind Un­terhaltsarbeiten wie die Schneeräumung ­Sache des Berechtigten. Dient der Weg über das Grundstück auch den Interessen des Eigentümers, müssen dieser und der Berechtigte die Kosten des Unterhalts tragen – und zwar im Verhältnis der Benutzung.

Um solche Streitigkeiten zu vermeiden, sollte im Dienstbarkeitsvertrag eine klare Abmachung  getroffen werden. Darin muss festgelegt sein, wer die Unterhaltsarbeiten übernimmt – und wer die Kosten trägt.