Ein Tessiner fuhr mit dem Mountainbike auf einer asphaltierten Strasse über ein 15 Zentimeter tiefes Loch. Dabei verletzte er sich an den Hoden. Der Mann war über seinen Arbeitgeber bei der Allianz unfallversichert. Die Versicherung verweigerte die Leistung. Begründung: Es handle sich nicht um einen Unfall. Die Krankenkasse sei zuständig. Das ­Tessiner Kantonsgericht beurteilte dies anders und verpflichtete die Unfallver­sicherung, die Behandlung zu zahlen. Das Bundesgericht war anderer Meinung. Ein 15 Zentimeter tiefes Loch sei mit einem Randstein vergleichbar und für ein Mountainbike kein Hindernis. Deshalb liege kein Unfall vor.

Bundesgericht, Urteil 8C_534/2020 vom 17. Februar 2021