Eventuell. Kündigt der Ver­mieter wegen Zahlungsverzugs des Mieters vorzeitig, so kann er den Mietzins grundsätzlich bis zum nächstmöglichen ordentlichen Kündigungstermin fordern. 

Im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht ist er aber verpflichtet, sich um eine möglichst naht­lose Wiedervermietung zu bemühen und so den Mietzinsausfall so gering wie nur möglich zu halten.

Die von Ihnen geschuldete Entschädigung wird somit um die Mietzins­einnahmen verringert, die der Vermieter bei aktiver Suche nach einem neuen Mieter hätte erzielen ­können.