Ein Paar aus Bülach ZH kündigte den Mietvertrag. Bei der Rückgabe der ­Wohnung gab es Unstimmigkeiten. Die Mieter unterschrieben das Übergabeprotokoll nicht. Wochen später ­beanstandete der Vermieter schriftlich angebliche Mängel an Wänden, ­Boden und in der Küche und forderte für die Reparatur 15 735 Franken Schadenersatz. Die Mieter waren nicht einverstanden. Das Miet­gericht Bülach und das Ober­gericht Zürich gaben ihnen recht: Ein ­Vermieter müsse Mängel ­innert zwei bis drei Tagen nach dem Auszug beanstanden, sonst verfalle sein Anspruch.

Obergericht Zürich, Urteil NG210007 vom 6. September 2021