Ein Luzerner verkaufte zwei Häuser für total 1,57 Millionen Franken. Der Makler erhielt eine Provision von 3 Prozent des Kaufpreises. Die verbleibenden 1,49 Millionen Franken deklarierte der Mann in der Steuererklärung als Verkaufserlös für die Grundstückgewinnsteuer. Das Steueramt der Stadt Luzern liess jedoch für den Makleraufwand nur einen Abzug von 2 Prozent zu. Dies entspreche dem üblichen Maklerhonorar.

Der Verkäufer wehrte sich dagegen erfolgreich vor dem Kantonsgericht Luzern: Entscheidend sei das im Einzelfall vereinbarte und bezahlte Honorar, sofern keine Anzeichen einer Steuerumgehung vorlägen.

Kantonsgericht Luzern, Urteil 7W 21 77 vom 29. Juni 2023