Wegen diverser Mängel drohte ein Paar, den Mietzins bei der Schlichtungsstelle zu hinterlegen. Der Hausvermieter blieb untätig, worauf das Paar die Miete auf das Sperrkonto einzahlte. ­Gemäss Gesetz gilt ein Mietzins dann als bezahlt. Das Regionalgericht in Biel entschied, dass künftig nur noch 500 Franken pro Monat auf dem Sperrkonto ­deponiert werden dürften, und gab dem Vermieter ­einen Teil des hinterlegten Geldes frei. Das Obergericht Bern kippte den Entscheid: Die Mieter dürfen den ganzen Mietzins hinterlegen. Nur in Ausnahmefällen – etwa wenn der Vermieter sehr gute Prozesschancen hat und in einer ­finanziellen Notlage ist – sei ihm ein Teil des hinterlegten Zinses herauszugeben.

Obergericht Bern, Urteil ZK 20 593 vom 13. August 2021