Die Kantonspolizei Luzern führte bei ­einer 72-jährigen Frau eine Hausdurch­suchung durch. Die Rentnerin gab einem der Polizisten einen Tritt mit dem Filz­finken. Daraufhin verhafteten die Polizisten die Rentnerin. Auf dem Polizeiposten musste sie sich nackt ausziehen und einer Leibes­visi­tation unterziehen. Die Frau wehrte sich vor dem Kantonsgericht Luzern. Das Gericht erachtete die Leibesvisitation als rechtswidrig. Es habe keinen Grund gegeben, von der Rentnerin zu fordern, sich auszuziehen. Und es habe auch keinen Hinweis auf Fremd- oder Selbst­gefährdung gegeben.

Kantonsgericht Luzern, Urteil 2N 22 37 vom 21. Juni 2022