Ein Paar aus Renens VD war mit der Zahlung der Mietzinse im Rückstand. Der Vermieter mahnte die Mieter und drohte mit der Kündigung, wenn die Miete nicht innert 30 Tagen bezahlt sei. Das Paar zahlte nicht rechtzeitig, woraufhin der Vermieter kündigte. Er forderte das Gericht auf, das Paar aus der Wohnung zu weisen. Dagegen wehrten sich die Mieter erfolgreich. Grund: Der Vermieter hatte auf der Mahnung nicht eigenhändig unterschrieben, sondern mit einer auf­gedruckten Unterschrift. 

Bundesgericht, Urteil 4A_311/2019vom 4. September 2019