Ein Chauffeur muss gemäss Anweisung des Betriebs bei der Arbeit Anzug und Krawatte tragen. Er fordert dafür eine monatliche Entschädigung von 500 Franken. Das Arbeitsgericht Zürich weist ­seine Forderung zurück. Anzug und Krawatte seien gewöhnliche Kleidungs­stücke, die man auch in der Freizeit tragen könne. Auch seien sie nicht berufsbezeichnend, denn auch Bankangestellte müssten teils im Anzug arbeiten.

Arbeitsgericht Zürich, Urteil AH190161 vom 17. September 2020