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Das Arbeitsvermittlungszentrum in Neuenburg forderte einen 36-jährigen Arbeitslosen auf, sich auf zwei offene Stellen zu bewerben. Der Mann verschickte die Bewerbungen und die Belege drei Tage nach Ablauf der vom Zentrum angesetzten Frist. Die Arbeitslosenkasse strich ihm darauf das Arbeitslosengeld für 34 Arbeitstage.
Dagegen wehrte sich der Mann. Das Kantonsgericht reduzierte die Einstelltage auf 16. Das Bundesgericht erhöhte die Sanktion auf 25 Tage. Begründung: Die verspätete Bewerbung habe das Risiko erhöht, die Stellen nicht zu bekommen.
Bundesgericht, Urteil 8C_225/2023 vom 6. März 2024
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