Das Arbeitsvermittlungszentrum in ­Neuenburg forderte einen 36-jährigen Arbeitslosen auf, sich auf zwei offene Stellen zu bewerben. Der Mann verschickte die Bewerbungen und die ­Belege drei Tage nach Ablauf der vom Zentrum angesetzten Frist. Die Arbeitslosenkasse strich ihm darauf das Arbeitslosengeld für 34 Arbeitstage.

Dagegen wehrte sich der Mann. Das Kantons­gericht reduzierte die Einstelltage auf 16. Das Bundesgericht erhöhte die ­Sanktion auf 25 Tage. Begründung: Die verspätete Bewerbung habe das Risiko ­erhöht, die Stellen nicht zu bekommen.

Bundesgericht, Urteil 8C_225/2023 vom 6. März 2024