Ja. Im Grundsatz gilt: Mit der schriftlichen Zustimmung des Vermieters darf der Mieter Erneuerungen und Änderungen am Mietobjekt vornehmen. Und sofern die Mietsache bei seinem Auszug einen erheblichen Mehrwert aufweist, hat er Anspruch auf eine an­gemessene Entschädigung. Das gilt allerdings nur, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Sie können Ihr Einverständnis für die Erneuerung der Fenster also durchaus nur unter der Vor­aussetzung erteilen, dass der Mieter auf eine allfällige Entschädigung beim Auszug verzichtet.