Ja. Nicht nur die betroffene Person kann jemanden als eigenen Beistand vorschlagen – oder auch ablehnen. Auch die Angehörigen und andere nahestehende Per­sonen dürfen Wünsche äussern. Die Erwachsenenschutzbehörde muss einen Vorschlag Nahestehender aber nur dann berücksichtigen, wenn die zu verbeiständende Person niemanden vorschlagen kann, der bereit ist, das Mandat anzunehmen. Auch muss die Behörde den Wünschen von An­gehörigen nicht zwingend entsprechen, wenn sie eine noch besser geeignete Person als Beistand ernennen kann.