Ja. Sie bilden zwar zusammen mit Ihrer Schwester eine Erbengemeinschaft, die nur gemeinsam handeln kann. Ihre Schwester kann Sie aber durch schriftliche Vollmacht ermächtigen, sie zu vertreten und in ihrem Namen zu handeln – sei es nur für bestimmte oder aber für alle Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit dem Erbfall. 

Mit einer entsprechenden Vollmacht können Sie Ihr Elternhaus dann al­leine verkaufen.