Ein Basler litt an einem Burnout. Er ­kündigte seine Stelle und bezog die ­Altersrente der Pensionskasse vorzeitig mit 61. Zwei Jahre später sprach ihm die Invalidenversicherung eine Rente zu. Der Rentner beantragte bei der Pensionskasse rückwirkend eine IV-Rente anstelle der vorzeitigen Altersrente. Die Kasse verweigerte die IV-Rente. Das Sozial­versicherungsgericht gab der Kasse recht. Anders das Bundesgericht: Die ­Invalidität sei vor dem Bezug der Altersrente eingetreten. Damit habe der ­Versicherte Anspruch auf die IV-Rente. 

Bundesgericht, Urteil 9C_732/2020 vom 26. März 2021