Nein. Die Erstreckung eines gekündigten Mietverhältnisses ist in der Regel aus­geschlossen, wenn der Vermieter dem Mieter eine gleichwertige Ersatzwohnung anbietet. Diese muss nicht dem Vermieter selbst gehören. Es genügt, wenn er Sie auf die verfügbare Wohnung hinweist und der Abschluss des Mietvertrags nur noch von Ihrer Zustimmung abhängig ist.

Die Anforderungen an die Gleich­wertigkeit sind aber hoch. Als gleichwertig wird eine Wohnung an­gesehen, die bezüglich Grösse, Lage, Ausstattung, Zustand und Preis für den Mieter zumutbar ist. Das bedeutet allerdings nicht, dass die neue Wohnung nicht etwas teurer als die bisherige sein dürfte. Beispiel: Ein Mieter hat bis anhin von einem sehr güns­tigen Mietzins profitiert, ist aber finanziell ohne weiteres in der Lage, einen höheren Mietzins zu zahlen. Dann kann auch eine teurere Wohnung als gleichwertig an­gesehen werden.