Ja. Das Gesetz sieht vor, dass der bei einer Scheidung zahlungspflichtige Ehegatte Anspruch auf eine angemessene Zahlungsfrist hat. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Schuldner durch die sofortige Zahlung in ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten geraten würde und der berechtigte Ehegatte nicht dringend auf sein Vermögen angewiesen ist. Sind diese Voraussetzungen gegeben, kann ein Zahlungsaufschub von den Ehegatten vereinbart oder vor dem Abschluss der güterrechtlichen Auseinandersetzung beim Gericht beantragt werden. Wird nichts anderes vereinbart, erhält der berechtigte Ehegatte 5 Prozent Zins auf sein Guthaben.