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Nein. Nachkommen müssen sich zwar einen Erbvorbezug von einem gewissen Wert an ihren Erbteil anrechnen lassen, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich anordnet, dass diese Zuwendungen zu Lebzeiten bei der Erbteilung nicht ausgeglichen werden müssen.
Ausgleichpflichtig können aber nur unentgeltliche Zuwendungen oder ein Verkauf unter dem Verkehrswert (eine sogenannte gemischte Schenkung) sein.
Ein Verkauf einer Liegenschaft zum Verkehrswert ist kein Erbvorbezug und schliesst eine spätere Ausgleichungspflicht aus – selbst wenn der Wert der Liegenschaft bis zum Tod des Erblassers erheblich gestiegen ist.
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