Nein. Nachkommen müssen sich zwar einen Erb­vorbezug von einem gewissen Wert an ihren Erbteil anrechnen lassen, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich anordnet, dass diese Zuwendungen zu Lebzeiten bei der Erb­teilung nicht ausgeglichen werden müssen.

Ausgleichpflichtig können aber nur un­entgelt­liche ­Zuwendungen oder ein Verkauf unter dem Verkehrswert (eine sogenannte gemischte Schenkung) sein.

Ein Verkauf einer Liegenschaft zum Verkehrswert ist kein Erbvorbezug und schliesst eine spätere Ausgleichungspflicht aus – selbst wenn der Wert der Liegenschaft bis zum Tod des Erblassers erheblich ­gestiegen ist.