Ein Baselbieter meldete sich bei einem Golfklub an. Er entschied sich für die ­Variante «Soft Opening» mit reduzierter Jahresgebühr. Der Golfer war mit dem Angebot nicht zufrieden: Län­gere Zeit war nur ein Teil des Platzes verfügbar. Deshalb zahlte er nur einen Teil der Gebühr. Daraufhin betrieb ihn der Golfklub. Das Zivilgericht in Arlesheim BL und das Kantonsgericht Baselland gaben dem Klub recht: Der Golfer habe gewusst, dass bis zur offiziellen Eröffnung nicht die ganze Anlage bespielbar sei. 

Kantonsgericht Baselland, Urteil 410 22 116 vom 12. Juli 2022