Nein. Die Mitglieder einer Erbengemeinschaft können nur gemeinsam handeln. Das heisst: Sämtliche Beschlüsse müssen einstimmig gefasst werden. Ohne im ­Besitz einer von der Erbengemeinschaft ausgestellten Vertretungsvollmacht zu sein, können einzelne Erben nur in dringenden Ausnahmefällen alleine handeln. Etwa wenn eine Klagefrist einzuhalten ist oder wenn ein Lager von leicht verderblichen Waren verkauft werden muss.