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Ja, sofern der neue Besitzer das Restaurant mit Aktiven und Passiven (also inklusive Schulden) übernommen hat. Dann muss er auch die Gutscheine seines Vorgängers annehmen. Hat der neue Wirt das Restaurant hingegen ohne Aktiven und Passiven (also beispielsweise als Pächter) übernommen, muss er von seinem Vorgänger ausgestellte Gutscheine nicht akzeptieren. Es bleibt Ihnen dann nichts anderes übrig, als sich an den früheren Wirt zu halten. Ist dieser noch auffindbar, muss er Ihnen den Wert des Gutscheins vergüten.
Haben Sie einen Gutschein einer AG oder GmbH und wurde diese gemäss Handelsregister aufgelöst, besteht keine Möglichkeit mehr, den Gutschein einzulösen oder dafür Ersatz zu erhalten.
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