Kaum. Zwar kann ein an sich zulässiges Konkurrenzverbot auch bei einer Kündigung noch während der Probezeit in Kraft treten. Ein vertraglich vereinbartes Konkurrenzverbot ist aber nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen verbindlich. Unter anderem muss der Arbeitnehmer vertieften Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse haben. Und die Verwendung dieser Kenntnisse müsste dem ehemaligen Arbeitgeber erheblich schaden können. An diesem Schädigungspotenzial wird es bei einer Kündigung bereits in der Probezeit in der Regel fehlen.