Nein. Zwar bestätigt die amtliche Beglaubigung die Echtheit einer Unterschrift. Das genügt hier aber nicht. Der Bürgschaftsvertrag muss von einem Notar öffentlich beurkundet werden. Wird diese Formvorschrift nicht eingehalten, ist der Vertrag nichtig. Nur für Bürgschaften bis 2000 Franken genügt ein schriftlicher Vertrag. Darin muss der zahlenmässig bestimmte Höchstbetrag der Haftung angegeben werden. Eine Beglaubigung ist nicht vorgeschrieben.

Wichtig: Ist der Bürge verheiratet oder lebt er in eingetragener Partnerschaft, ist zusätzlich zum Vertrag die schriftliche Zustimmung seines Partners erforderlich.