Nein. Das Vermächtnis ist zwingend an die von Ihnen begünstigte Person ge­bunden. 

Stirbt diese Person vor Ihnen, so fällt das Ver­mächtnis ersatzlos dahin. Es kommen also nicht etwa deren Erben zum Zug. 

Ausnahme: Wenn in der letztwilligen Verfü­gung ausdrücklich das Gegenteil angeordnet wurde. Für den Fall, dass Ihr Freund vor Ihnen stirbt, könnten Sie somit eine oder mehrere Per­sonen bestimmen, die dann an seine Stelle treten.