Ein Mann aus dem Kanton Zug erledigt als Selbständiger Entsorgungsarbeiten. Als er mit dem Gabelstapler zwei Paletten in die Lagerhalle transportieren will, fällt die Ladung auf ein Kind, das schwere Verletzungen erleidet. Der Mann fordert von der Betriebshaftpflichtversicherung vergeblich Ersatz für den Schaden von 72 079 Franken. Er bringt den Fall vor Bundesgericht – ohne Erfolg. Der Vorplatz einer Lagerhalle gelte laut Gesetz als öffentliche Strasse. Ein Gabel­stapler dürfe dort nur mit Autohaftpflichtversicherung fahren. Der Mann hatte vergessen, eine solche Versicherung abzuschlies­sen. Die Betriebshaftpflichtversicherung ist nicht leistungspflichtig.

Bundesgericht, Urteil 4A_279/2020 vom 23. Februar 2021