Eine Verkäuferin aus Freiburg kehrte nach dem Mutterschaftsurlaub nicht zur Arbeit zurück. Sie benötige Zeit zur Betreuung und zum Stillen des Kindes. Der Betrieb war mit der Absenz nicht einverstanden und drohte mit der ­fristlosen Entlassung, falls sie nicht zur ­Arbeit erscheine.

Die Mutter blieb zu Hause und wurde fristlos entlassen. Zu Recht, wie das Bundesgericht bestätigt. Angestellte dürfen nur in Absprache mit dem Betrieb der Arbeit fernbleiben und nicht eigenmächtig handeln.

Bundesgericht, Urteil 4D_49/2022 vom 7. Juni 2023