Eine Genfer Garage entliess einen Autolackierer und stellte ihn frei. Der Mann ­wurde krank. Dadurch verlängerte sich das Arbeitsverhältnis um sechs Monate. Der Angestellte gelangte ans Arbeitsgericht und forderte 12 598 Franken Ferien­guthaben. Der Arbeitgeber entgegnete, der Lackierer habe die Ferien in der Freistellung beziehen können. Das Kantonsgericht und das Bundesgericht wiesen die Klage ab. Letzteres fand es angemessen, dass der Lackierer die Hälfte der restlichen Arbeitszeit als Ferien beziehe, weil er an IV-Arbeitsintegrationsmassnahmen nicht mitwirkte. Mehr Zeit zur Stellensuche habe er nicht benötigt.

Bundesgericht, Urteil 4A_381/2020 vom 22.10.2020