Nein. Laut Gesetz muss der Angestellte mit der Kompensa­tion von Überstunden einverstanden sein. Ist das nicht der Fall, müssen sie vom Betrieb mit einem Lohnzuschlag von 25 Prozent abgegolten werden. Diese Regelung gilt aber nur, falls im Vertrag nichts anderes steht. 

Beim Bezug von Ferien während der Freistellung ist entscheidend, ob ein Freigestellter tatsächlich Ferien beziehen kann – der Erholungszweck der Ferien verträgt sich nämlich nicht mit der Pflicht des Arbeitnehmers, eine neue Stelle zu suchen. Beträgt die Kündigungsfrist wie bei Ihnen nur einen Monat, sind Sie gezwungen, in dieser kurzen Zeit intensiv einen Job zu suchen. Zwei Wochen Ferien sind nicht möglich – also müssen sie ausgezahlt werden.