Eine Frau aus dem Kanton Solothurn ­leidet seit der Pubertät an einer Störung der Fettverteilung in den Beinen. Sie nahm 25 Kilo ab, aber es nützte nichts. Im Alter von 35 Jahren liess sie – nach ­vorgängiger Kostengutsprache der Kranken­kasse – an beiden Beinen Fett ­absaugen. Ein weiteres Gesuch für eine zusätzliche Fettabsaugung lehnte die Kasse jedoch ab.

Dagegen beschwerte sich die Frau beim Obergericht des Kantons ­Solothurn – ohne Erfolg. Nur bei er­heb­lichen körperlichen und psychischen ­Beschwerden wird das Fettabsaugen von der Grundversicherung bezahlt.

Versicherungsgericht Solothurn, Urteil VSBES.2023.181 vom 28. Dezember 2023