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Eine Frau aus dem Kanton Solothurn leidet seit der Pubertät an einer Störung der Fettverteilung in den Beinen. Sie nahm 25 Kilo ab, aber es nützte nichts. Im Alter von 35 Jahren liess sie – nach vorgängiger Kostengutsprache der Krankenkasse – an beiden Beinen Fett absaugen. Ein weiteres Gesuch für eine zusätzliche Fettabsaugung lehnte die Kasse jedoch ab.
Dagegen beschwerte sich die Frau beim Obergericht des Kantons Solothurn – ohne Erfolg. Nur bei erheblichen körperlichen und psychischen Beschwerden wird das Fettabsaugen von der Grundversicherung bezahlt.
Versicherungsgericht Solothurn, Urteil VSBES.2023.181 vom 28. Dezember 2023
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