Eine Rentnerin hatte ihr Haus vor zehn Jahren dem Sohn unter dem Marktwert verkauft. Sie lebte kostenlos beim Sohn und wurde von ihm gepflegt und unterstützt. Dann ging sie in ein Altersheim und beantragte Ergänzungsleistungen. Die Sozialversicherungsanstalt ­verweigerte eine Zahlung, da die Rentnerin freiwillig auf Vermögen verzichtet habe. Die Frau wehrte sich dagegen mit Erfolg vor dem Versicherungs­gericht St. Gallen. Das Wohnrecht und die ­Unterstützung durch den Sohn seien eine Gegenleistung für den günstigen Preis des Hauses. ­Deren Wert sei an den verschenkten Betrag anzurechnen.

Versicherungsgericht St. Gallen, Urteil EL 2022/7 vom 7. Juni 2022