Drei Jahre nach dem Tod ihres 76-jährigen Vaters beantragten zwei Söhne im April 2023, die dreimonatige Frist zur Ausschlagung des Erbes sei ihnen neu zu gewähren. Sie hätten erst neun Tage zuvor von der Mutter erfahren, dass das Steueramt gegen den Vater ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet habe und hohe Strafsteuern fordere.

Die Genfer Justiz wies den Antrag ab. Er sei zu spät erfolgt. Das Bundesgericht bestätigt dies. Eine Fristwiederherstellung sei nicht dazu da, um eine Nachlässigkeit der Erben zu beheben. Die Söhne hätten fahrlässig die Erbschaftsschulden nicht rechtzeitig ermittelt.

Bundesgericht, Urteil 5A_823/2023 vom 5. März 2024