Eine Tierärztin trat in Bremgarten AG eine neue Stelle an. Rund eine Woche nach Ablauf der einmonatigen Probezeit erhielt sie «wegen ungenügender Leistung» die Kündigung. Die Tierärztin ­forderte vom Arbeitgeber rund 30 000 Franken Entschädigung. Begründung: Die Kündigung sei missbräuchlich ge­wesen. Der Chef hätte mit ihr zuvor ein Mitarbeitergespräch führen und ihr die Chance geben müssen, die Leistung zu verbessern. Alle Gerichte bis zum Bundesgericht waren anderer Ansicht und erachteten die Kündigung als zulässig. 

Bundesgericht, Urteil 4A_59/2022 vom 18. März 2022