Eine Laborantin bei einer Wasserversorgung im Kanton Zürich wurde wegen ­ungenügender Leistung entlassen. Im ­Arbeitszeugnis hiess es: «Sie war stets ­bemüht, die ihr übertragenen Aufgaben in der vorgesehenen Zeit abzuschliessen.» Die Laborantin forderte ein bes­seres Zeugnis. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich änderte wie folgt: «Sie erledigte die ihr übertragenen ­Arbeiten zu unserer Zufriedenheit.» Die Frau forderte aber die Klausel «zu unserer vollen Zufriedenheit». Das Bundesgericht bestätigte das Urteil. Bei Entlassung wegen ungenügender Leistung bestehe kein Anspruch auf gute Bewertung.

Bundesgericht, Urteil 8C_553/2022 vom 13. Januar 2023