Ein Angestellter erhielt die ­Kündigung. Er teilte dem Betrieb via E-Mail mit, dass er nicht einverstanden sei. Der Arbeit­geber hielt an der Kündigung fest, worauf der Entlassene klagte. Das Arbeits­­­gericht Zürich wies die Klage ab. Laut Gesetz muss ein Angestellter innerhalb der Kündigungsfrist schriftlich Einsprache erheben, wenn er eine Entlassung als missbräuchlich erachtet. Ein E-Mail gilt nicht als schriftliche Einsprache.

Arbeitsgericht Zürich, Urteil AN200057 vom 11. November 2021