Die Liegenschaftsverwaltung einer Siedlung in Horgen ZH versäumte es über mehrere Jahre, die Beiträge in den Erneuerungsfonds bei einem Eigentümer einzukassieren. Zudem machte sie ­wiederholt Fehler in der Buchhaltung. Ein Eigentümer beantragte darauf an der Versammlung der Stockwerkeigen­tümer, die Verwaltung sei abzuberufen.

Die Mehrheit der Eigentümer lehnte das ab. Der unterlegene Hausbesitzer erhob Klage vor dem Bezirksgericht Horgen – mit Erfolg: Die wiederholten Fehler der Verwaltung würden eine Absetzung rechtfertigen, da sie sich auf die Finanzen der Gemeinschaft auswirken.

Bezirksgericht Horgen, Urteil ES230025 vom 3. Oktober 2023