Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland verurteilte eine Frau we­gen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage mit einer bedingten Geldstrafe von 600 Franken und einer Busse von 400 Franken. Sie erhob Einsprache und die Staatsanwaltschaft lud sie zur Einvernahme ein. Die Frau teilte mit, nicht erscheinen zu können. Aus dem von ihr eingereichten Arztbericht ging hervor, dass sie we­gen Hüftproblemen in Behandlung ist. Das ge­nügte der Staatsanwaltschaft nicht und sie ging wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Rückzug der Beschwerde aus. Zu Recht, sagen das Obergericht sowie das Bundesgericht: Aus dem Bericht ging nicht hervor, weshalb die Frau nicht verhandlungsfähig gewesen sein soll. Darauf musste sie auch nicht aufmerksam gemacht werden.

Bundesgericht, Urteil 6B_39/2015 vom 22. Januar 2015