Ein Schwyzer verfasste von Hand eine Notiz mit dem Titel «Vorbereitung für Testament». Darin sah er vor, dass sein Nachbar eine seiner ­Wohnungen erhalten soll. Der Verfasser unterzeichnete das Papier. Nach seinem Tod nahm eine ­Verwandte die Erbschaft an. Der Nachbar des Verstorbenen forderte von der Erbin die besagte Wohnung. Mit der Unterschrift habe der Verstorbene ein gültiges Testament verfasst. Das Bezirksgericht Schwyz sprach ihm die Wohnung zu. ­Anders sahen es das Kantonsgericht und das Bundesgericht: Das Dokument sei eindeutig als Entwurf gekennzeichnet und kein gültiges Testament.

Bundesgericht, Urteil 5A_405/2022 vom 3. April 2023