Ja. Grundsätzlich gilt zwar Folgendes: Nach dem Abschluss eines Kaufvertrages wird der Käufer mit der Aushändigung des Kaufgegenstandes Eigentümer – auch wenn der Kaufpreis erst ­später bezahlt werden soll. Somit riskiert der Verkäufer, leer auszugehen, falls der Käufer zahlungsunfähig werden sollte. Möglich wäre daher die Vereinbarung ­eines Eigentumsvorbehalts. So bleiben Sie trotz der ­Besitzübertragung an Ihre Bekannte Eigentümerin des verkauften Mobiliars, bis es vollständig bezahlt ist. 

Damit ein Eigentums­vorbehalt gültig ist, muss er aber zwingend in das Eigentumsvorbehaltsregister am Wohnsitz der Käuferin eingetragen werden.