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Ja. Grundsätzlich gilt zwar Folgendes: Nach dem Abschluss eines Kaufvertrages wird der Käufer mit der Aushändigung des Kaufgegenstandes Eigentümer – auch wenn der Kaufpreis erst später bezahlt werden soll. Somit riskiert der Verkäufer, leer auszugehen, falls der Käufer zahlungsunfähig werden sollte. Möglich wäre daher die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts. So bleiben Sie trotz der Besitzübertragung an Ihre Bekannte Eigentümerin des verkauften Mobiliars, bis es vollständig bezahlt ist.
Damit ein Eigentumsvorbehalt gültig ist, muss er aber zwingend in das Eigentumsvorbehaltsregister am Wohnsitz der Käuferin eingetragen werden.
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