Ein Berner Unternehmen beantragte Kurzarbeit beim kantonalen Amt für ­Arbeitslosenversicherung. Auf der Internetseite Arbeit.swiss des Staatssekreta­riats für Wirtschaft füllte der Betrieb den Antrag aus. Die Firma erhielt keine Empfangsbestätigung. Der Antrag wurde nicht an das Amt weitergeleitet. Es verweigerte die Kurzarbeitsentschädigung. Der Betrieb wehrte sich erfolglos bis vor Bundesgericht. Es entschied, der Absender eines E-Mails müsse im Streitfall nachweisen, dass der Empfänger die Nachricht erhalten habe. Das gelte auch für Eingaben auf der Plattform Arbeit.swiss.

Bundesgericht, Urteil 8C_309/2022 vom 21. September 2022