Der Kläger erscheint vor dem Bezirks­gericht in Pfäffikon  mit ­seinem Anwalt. Der ­beklagte Nachbar, der den Drahtzaun errichtet hat, bleibt der Gerichtsverhandlung unentschuldigt fern. Anwesend ist nur der Mit­eigentümer des Grundstücks als zweiter Beklagter und dessen Anwalt. 

Der Anwalt des Klägers begründet vor dem Einzelrichter, warum der Zaun weg müsse: Er diene keinem bestimmten Zweck, sondern sei eine reine Schika...