Ja. Wird ein Mietverhältnis erstreckt, müssen sich Mieter nicht mehr an die vertraglich verein­barten Kündigungsfristen halten. Falls der Erstreckungsentscheid oder eine Vereinbarung zwischen den Parteien nichts anderes festlegt, gilt: Beträgt die festgelegte Erstreckungsdauer maximal ein Jahr, kann man jeweils auf das Ende des nächsten Monats kündigen. Bei einer Erstreckung von mehr als einem Jahr kann das Mietverhältnis mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf den nächsten ortsüblichen Ter­min gekündigt werden. Häufig sind die Vermieter aber bereit, die Mieter in solchen Fällen schon früher aus dem Vertrag zu entlassen.